Unsere Leistungen –

Ihre Vorteile:

Wir erstellen Wertgutachten über:

  • Eigentumswohnungen
  • Reihenhäuser
  • Doppelhaushälften
  • Einfamilienhäuser
  • Mehrfamilienhäuser
  • Wohn- und Geschäftshäuser
  • Gewerbeobjekte
  • Bürogebäude
  • Betreiberimmobilien
  • Kindergärten
  • Alten- und Pflegeheime
  • Einzelhandelsimmobilien
  • Shoppingcenter
  • Produktionsgebäude
  • Werkstattgebäude
  • Autohäuser
  • Tankstellen
  • Parkhäuser
  • Lagerhallen
  • Logistikimmobilien
  • u.v.m.

Wir sind anerkannte Spezialisten für:

  • gerichtsfeste Markt- und Verkehrswertgutachten aller Immobilien nach § 194 BauGB
  • Beleihungswertgutachten nach § 16 Pfandbriefgesetz (PfandBG)
  • Wertgutachten / Wertschätzungen bei gerichtlichen Vormundschafts- und Betreuungsfällen
  • Gerichtsgutachten in Zwangsversteigerungsverfahren und Ehescheidungsfällen (Zugewinn)
  • Wertgutachten in Erbschafts- und Schenkungsfällen (zur Vorlage beim Finanzamt)
  • Ermittlung des steuerlichen Teilwerts bei betrieblichen Grundstückseinlagen sowie Entnahmen (zur Vorlage beim Finanzamt)
  • Bewertung von Erbbaurechten
  • Portfoliobewertungen
  • Immobilienwirtschaftliche Due- Diligence- Prüfungen
  • Analysen zu Markt und Standort, Gebäuden, Beständen und Mietverträgen

Gutachten für das Finanzamt

Werden Verkehrswertgutachten als Ersatzbemessungsgrundlage für die Finanzbehörden benötigt, so werden an die Qualifikation des Gutachters hohe Anforderungen gestellt. In § 198 Abs. 2 BewG (Bewertungsgesetz) hat der Gesetzgeber ausdrücklich geregelt, dass die von einer staatlich anerkannten akkreditierten Stelle gem. DIN EN ISO/IEC 17024 zertifizierten Immobiliensachverständigen für die Bewertung von unbebauten und bebauten Grundstücken zur Erstellung von Gutachten über den Nachweis eines niedrigeren gemeinen Wertes entsprechend qualifiziert sind. Deren Gutachten werden vom Finanzamt als auch den Finanzgerichten anerkannt.

Wir erfüllen als von der HypZert (DAkkS- akkreditierte Zertifizierungsstelle) gemäß DIN EN ISO/IEC 17024 zertifizierte Immobiliengutachter HypZert F für finanzwirtschaftliche Zwecke (Markt- und Beleihungswertermittlung) diese gesetzlichen Anforderungen an die Qualifikation des Gutachters und sind zudem Mitglied des BVS -Bundesverband öffentlich bestellter und vereidigter sowie qualifizierter Sachverständiger.

Grundsätzlich gelten für den Nachweis des niedrigeren gemeinen Werts die auf Grund des § 199 Abs. 1 des Baugesetzbuches erlassenen Vorschriften. Der Sachverständige hat den Nachweis somit insbesondere auf der Grundlage der aktuellen ImmoWertV zu erstellen.

Werden Grundstücke in das steuerliche Betriebsvermögen eingelegt oder aus dem steuerlichen Betriebsvermögen in das Privatvermögen überführt, so hat die Einlage oder Entnahme mit dem Teilwert nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 und 5 EStG zu erfolgen. Der Teilwert ist der Betrag, den ein Erwerber des ganzen Betriebs im Rahmen des Gesamtkaufpreises für das einzelne Wirtschaftsgut ansetzen würde; dabei ist davon auszugehen, dass der Erwerber den Betrieb fortführt. Der Teilwert kann regelmäßig durch ein Sachverständigengutachten nachgewiesen werden.

Nutzen Sie unsere Fachkompetenz und die umfangreiche Erfahrung in der Vorlage von Gutachten bei den Finanzbehörden. Wir erstellen rechtssichere Gutachten unter Berücksichtigung richtlinienkonformer Modelle und fundierter Wertermittlungspraxis.

Bei uns ist Ihr Fall in den richtigen Händen.

RICS  B.V.S Sachverständige  HypZert